Infektionsschutzgesetz: Weitgehende Befugnisse für das deutsche Gesundheitsministerium

29.03.2020

Der Bund bekommt erheblich erweiterte Kompetenzen im Kampf gegen die Corona-Ausbreitung: der Bundestag beschloß am Mittwoch ein Gesetz, mit dem eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ ausgerufen wird, und rief diese sogleich aus.

Den neuen Bestimmungen zufolge wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, ohne die sonst nötige Zustimmung des Bundesrats Maßnahmen zur Grundversorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Hilfsmitteln und Schutzausrüstung zu treffen. Außerdem wird das Ministerium zu Kontrollen des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs ermächtigt. Zudem können wegen der Corona-Krise Krankenhäuser mit beschleunigten Genehmigungsverfahren errichtet werden.

Wichtiger: mit dem neuen Gesetz sind Maßnahmen möglich, „die das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit einschränken“, heißt es auf Seite 23 des Gesetzentwurfes. Paragraf 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz wird demzufolge künftig wie folgt lauten:

„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, daß ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (…), soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.“

Die Behörde kann demnach insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen des Seuchen-Notstandes können die Behörden auch Veranstaltungen oder sonstige Menschenansammlungen beschränken oder verbieten. Grundsätzich können mit der Vorschrift die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.